Vielen Betroffenen ist in der letzten Zeit durch die aktuell zurückliegende Hochwasserlage in Niedersachsen und die mediale Berichterstattung bewusst geworden, dass im Rahmen ihrer „normalen“ Gebäudeversicherung kein Versicherungsschutz für Schäden durch Naturereignisse wie z.B. Überschwemmungen besteht. Mit der Wohngebäudeversicherung ist der Eigentümer einer Immobilie nämlich „nur“ gegen Schäden an der Immobilie durch Sturm, Hagel, Feuer und Leitungswasser versichert. Erweiterten Schutz gegen Schäden durch Elementargefahren bietet der (zusätzliche) Abschluss einer Elementarschadenversicherung. Auch hier ist jedoch nicht jedes Schadenszenario versicherbar und es können sich Deckungslücken ergeben, die sich lediglich aus einer genauen Lektüre der Versicherungsbedingungen - mithin dem Kleingedruckten - erschließen lassen.

Überschwemmung i. S. der versicherten Bedingungen ist demnach regelmäßig „die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, b) Witterungsniederschläge, c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b)“. Daraus resultiert z.B., dass das schädigende Wasser nicht mehr „erdgebunden“ sein darf. Keine versicherte Überflutung wäre damit die Durchfeuchtung des Erdbodens mit Niederschlags- oder Grundwasser bis hin zur Sättigungsgrenze, mit der Schadenfolge z.B. eines feuchten, nassen Kellers. Zudem wird regelmäßig angenommen, dass es zu einer Überflutung der unbebauten -sprich nicht versiegelten- Geländeoberfläche gekommen sein muss. Sammelt sich also Wasser auf Gebäudeteilen, z.B. auf Flachdächern oder gar in einem Kellerabgang oder in einem Lichtschacht, besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz. Anders liegt der Fall aber z.B., wenn sich das Wasser zunächst außerhalb des bebauten Bereiches auf dem versicherten Grundstück angesammelt hat und dann in einem weiteren Schritt in einen Kellerabgang oder Lichtschacht fließt, was dann zu Schäden an dem Gebäude führt. Für eine derartige Situation besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.

Da der Versicherungsnehmer im Streitfall nachweispflichtig für das Vorliegen eines versicherten Ereignisses ist, empfiehlt es sich also in der konkreten Situation der drohenden Überschwemmung nicht nur Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, sondern auch den Schadenhergang durch z.B. Fotos oder Videoaufnahmen zu dokumentieren.

Gleichfalls sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherung auch das sog. Rückstaurisiko abdeckt. Gemeint ist damit der Fall, wenn das Wasser „durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge aus den Ableitungsrohren oder den damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt“.

Die Prämie für eine Elementarschadenversicherung wird häufig als hoch empfunden, daher unterhalten viele Hauseigentümer keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es empfiehlt sich jedoch, den Abschluss einer derartigen Versicherung mit Blick auf die Gefahrenlage am konkreten Versicherungsort zu überdenken.

Fazit: Eine Elementarschadenversicherung deckt Schäden an Ihrem Gebäude durch bestimmte Naturgefahren (z.B. auch Erdrutsch oder Schneedruck). Wie jede Versicherung bietet sie aber keinen allumfassenden Schutz. Es kommt zudem auf die Begebenheiten im konkreten Schadenfall an. Lassen Sie sich daher im Schadenfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt beraten.

Johanna Rieper (Rechtsanwältin & Notarin, Fachanwältin für Versicherungsrecht) - in Bürogemeinschaft mit Mählmeyer & Partner -