Als umweltfreundlichere Alternative zum Auto erfreuen sich Elektrokleinstfahrzeuge, insb. E-Scooter, zunehmender Beliebtheit im Verkehr. Damit einher geht leider aber auch eine erhöhte Beteiligung solcher E-Scooter an Unfällen. Umso wichtiger ist es daher, über haftungsrechtliche Gesichtspunkte aufgeklärt zu sein.

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, unterliegt den Vorschriften der StVO nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung).

Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, ein Elektrokleinstfahrzeug zu fahren. Eine Helmpflicht besteht bisher nicht, auch wenn das Tragen sinnvoll sein dürfte. Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind nicht gestattet. Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf nur auf baulich angelegten Radwegen und dem Radverkehr zugeordneten Verkehrsflächen sowie außerorts auf Seitenstreifen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, auf der Fahrbahn sowie innerhalb geschlossener Ortschaften in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Das Befahren anderer Verkehrsflächen kann ergänzend durch die Anordnung eines Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zugelassen sein. Ist die Durchfahrt für Fahrräder verboten, muss auch ein E-Scooter geschoben werden. Es darf nur einzeln hintereinander gefahren werden. Sind an dem Fahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, muss eine Richtungsänderung darüber hinaus rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen angekündigt werden. Auf Radfahrer und Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Dies kann auch eine Geschwindigkeitsanpassung an den Fußgänger- oder Radverkehr erfordern.

Diese Regelungen gelten auch, wenn der Motor ausgeschaltet wird. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem gelten die für Kraftfahrzeuge gültigen Alkoholgrenzen.

Wenn der E-Scooter nicht schneller als 20 km/h fährt, wird bei einem Unfall unter Beteiligung eines E-Scooters, anders als bei der Beteiligung eines PKWs, keine von Kraftfahrzeugen ausgehende abstrakte Gefahr, die sog. Betriebsgefahr, berücksichtigt. Allerdings besteht bei einer schuldhaften Unfallverursachung selbstverständlich auch eine Haftung. Der Verschuldensnachweis muss jedoch erst einmal durch den Unfallgegner geführt werden. Insb. bei ungeklärtem Unfallhergang können hier erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen. Bei Unfällen unter Beteiligung eines E-Scooters sollte daher möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Gez. Haupt-Röding

Rechtsanwältin