Auswirkungen des neuen Kaufrechts auf den Gebrauchtwagenkauf

Seit dem 01.01.2022 ist in Deutschland eine Reform des Kaufrechtes in Kraft getreten. Neben allerhand Änderungen in Bezug auf digitale Produkte, hat das „neue“ Kaufrecht auch Auswirkungen auf den sonstigen Geschäftsverkehr. Das bekommt auch die Gebrauchtwagenbranche zu spüren.

Kaum ein Thema hat so viel Brisanz wie das Auto der Deutschen. Deren liebstes Kind.

Nach alter Rechtslage (bis 31.12.2021) war es so, dass zu Lasten des gewerblichen Verkäufers vermutet wurde, dass ein Sachmangel, der innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeuges aufgetreten ist, bereits bei der Übergabe vorlag. Der Verkäufer musste dann beweisen, dass der Mangel nicht bei der Übergabe vorlag, was nur selten gelang. Der Verkäufer trägt in diesem Fall die Beweislast.

Durch das neue Kaufrecht wurde diese Frist zu Gunsten des Verbrauchers auf die Dauer von einem Jahr verdoppelt. Tritt also ein Mangel an einem gekauften Fahrzeug innerhalb eines Jahres nach Übergabe auf, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Dies gilt allerdings nur für Verträge, die seit Jahresbeginn 2022 geschlossen wurden. Das ist ein klarer Vorteil für die Verbraucher.

Über diesen Zeitraum hinaus bleibt die gesetzliche Sachmängelhaftung von zwei Jahren bestehen. Dort liegt jedoch die Beweislast beim Käufer des Fahrzeuges. Dieser muss ,gegebenenfalls durch einen Sachverständigen, nachweisen, dass es sich bei dem Schaden am Fahrzeug um einen Sachmangel handelt.

Nach alter Rechtslage haben Gebrauchtwagenverträge in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelmäßig verkürzte Sachmängelhaftungsfristen enthalten, die vom Käufer oft „blind“ unterschrieben wurden. In diesem Fall haftete der Verkäufer für die Sachmängel am Fahrzeug nur für ein Jahr nach der Übergabe, sodass der Käufer dann notwendige Reparaturen am Fahrzeug selbst zahlen musste.

Auch dahingehend hat sich das neue Kaufrecht zu Gunsten des Verbrauchers geändert.

Nach neuer Rechtslage muss der gewerbliche Verkäufer den Kunden auf eine verkürzte Mängelgewährleistungsfrist von einem Jahr nun vor dem Vertragsschluss explizit hinweisen. Die verkürzte Sachmängelhaft darf nicht mehr in den AGB „versteckt“ werden.

Weist der Gebrauchtwagenverkäufer den Kunden nicht explizit oder mit einem extra Schreiben auf die Verkürzung der Gewährleistungsfrist von einem Jahr hin, ist die Verkürzung der Frist unwirksam. Der Verkäufer haftet dann für die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Jahre.