Verletzt sich eine Person durch ein fremdverschuldetes Ereignis, wie es etwa bei einem Verkehrsunfall häufig der Fall ist, kann ein Geschädigter die ihm entstandenen Schäden gegenüber dem Schädiger geltend machen. Neben dem Ersatz häufig bekannter Schadenspositionen, wie etwa Sachschäden oder Schmerzensgeld, können auch weitere, vielen Leuten eher unbekannte Schadenspositionen entstehen. So ist der Geschädigte nach dem Unfallereignis meist krankgeschrieben und nicht in der Lage zu arbeiten. Dadurch kann ein Lohnausfallschaden entstehen. Zudem kann der Geschädigte oftmals auch nicht den alltäglichen Aufgaben nachkommen und muss insbesondere hinsichtlich der eigenen Haushaltsführung kürzertreten. In diesem Fall kann ein sogenannter Haushaltsführungsschaden vorliegen. Zur Haushaltsführung gehören dabei nicht nur Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen oder Waschen, sondern auch die sonstige Instandhaltung und Pflege des Hauses und auch des Gartens.

Kann der Geschädigte seinen Aufgaben im Haushalt nicht mehr nachkommen, kann auf eine externe Hilfskraft zurückgegriffen werden. Häufig verzichten die Geschädigten aber auf die Inanspruchnahme externer Hilfskräfte und nehmen stattdessen die Hilfe von Familienmitgliedern oder sonstigen Angehörigen in Anspruch. Insofern könnte davon ausgegangen werden, dass auch kein Schaden entsteht, da dem Geschädigten keine Kosten entstanden sind. Dass aber auch diese Hilfe einen Wert hat und sogar "wertvoller" ist, als die Hilfe einer fremden Hilfskraft, stellte der Bundesgerichtshof dagegen bereits im Jahre 1951 fest (BGH Urteil vom 03.12.1951, BGHZ 4,123 = NJW 195 2,459).

Um den Wert einer Haushaltsführung durch Angehörige und Freunde ermitteln und einen erstattungsfähigen Schaden beziffern zu können, gibt es verschiedene Methoden. Regelmäßig muss dazu die in Anspruch genommene Mehrarbeit der Angehörigen im zeitlichen Umfang dokumentiert und mit dem vorherigen Aufwand des Geschädigten vergleichen werden, sodass daraus ein genauer Stundenbetrag errechnet werden kann. Es ist also genau festzuhalten, welche Arbeit in welchem Umfang vor dem Unfall durch den Geschädigten durchgeführt wurde und durch wen diese Arbeit mit welchem Zeitumfang nach dem Unfall ausgeführt wurde.

Um die Schadensposition möglichst genau abbilden zu können, muss bei der genauen Berechnung der Arbeitstätigkeit die Minderung der Erwerbsfähigkeit der geschädigten Person immer berücksichtigt werden.

Je Stunde kann dann – auch in Anlehnung an die sonst entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme einer fremden Hilfskraft - ein Stundenlohn angesetzt werden. Dieser beträgt regelmäßig ca. 8,00 - 10,00 €. Aus dem Haushaltsführungsschaden können sich daher schnell hohe Schadensbeträge ergeben. Vielen Leuten ist daher auch nicht bewusst, dass der Haushaltsführungsschaden fast immer den Großteil aller Schadenspositionen, die aus einem Unfallereignis entstehen, ausmacht.

Fälschlicherweise wird oft auch davon ausgegangen, dass diese Schadensposition nur zugunsten von nichterwerbstätigen Familienmitgliedern in Anspruch genommen werden kann. Es ist jedoch so, dass bereits Geschädigte, die sich vor einem Unfallereignis im geringeren Maße um den Haushalt gekümmert haben, ebenfalls eine solche Schadensposition geltend machen können.