Pfändungsmöglichkeiten versus Pfändungsschutz 

Hat man endlich erfolgreich seine Forderung durch Mahn- und Vollstreckungsbescheid oder Urteil titulieren lassen, stellt sich oft die Frage, wie diese nunmehr in Geld umgewandelt werden kann. 

Kontopfändung

Sind einem die Kontodaten des Schuldners bekannt, stellt dies häufig die einfachste und schnelle Lösung dar: Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird die Forderung gegen das Kreditinstitut gepfändet und eingezogen. Pferdefuß ist hier allerdings zunehmend das Pfändungsschutzkonto. Dieses ermöglicht dem Schuldner, bestimmte Beträge, die er für sich und ggf. seine Unterhaltsberechtigten für den jeweiligen Monat benötigt, ohne Zugriff der Gläubiger auf dem Konto zu belassen. Erst wenn nach gewissem Zeitablauf zu viel Überschuss auf dem Konto verbleibt, ist dieser Betrag an den Gläubiger auszukehren. 

 
Lohnpfändung

Liegen Informationen vor, wo der Schuldner arbeitet, kann auch der pfändbare Teil des Lohns gepfändet werden. Dabei ist der pfändbare Teil des Lohns abhängig von der Höhe des Lohns, der Zusammensetzung (z.B. pfändungsfreie Bestandteile wie Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit) und der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.08.2022 beispielsweise entschieden, dass Corona-Prämien nicht pfändbar sind. 

- Antrag auf Nichtberücksichtigung

Gerade bei der Frage der Anzahl der Unterhaltsberechtigten lohnt sich oft ein Blick auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung respektive die Berechnung des Arbeitgebers zur Pfändbarkeit. Häufig sind der Ehepartner und sämtliche Kinder als Unterhaltsberechtigte angegeben. Diese werden aber nur in vollem Umfang berücksichtigt, soweit diese nicht über ausreichend eigenes Einkommen verfügen und tatsächlich Unterhalt gewährt wird. In Betracht kommt in solchen Fällen ein Antrag auf Nichtberücksichtigung, ggf. auch anteilig. 

- Antrag auf Zusammenrechnung

Hat der Schuldner mehrere Arbeitsstellen inne, wobei jeder Nettolohn für sich genommen die Pfändungsfreigrenzen nicht überschreitet, empfiehlt sich ein Antrag auf Zusammenrechnung, wenn beide Nettoeinkommen zusammen die Pfändungsfreigrenzen überschreiten. 

Verschleiertes Arbeitseinkommen

Erscheint dagegen der Arbeitslohn des Schuldners extrem niedrig und arbeitet der Schuldner darüber hinaus auch noch bei einer nahen Angehörigen, kommt eine Prüfung von verschobenem oder verschleiertem Arbeitseinkommen in Betracht mit der Folge, dass der ggf. einem angehörigen Dritten ausgezahlte Arbeitslohn ebenfalls der Pfändung unterworfen wird. 


Abgabe der Vermögensauskunft zur Informationsgewinnung

Oftmals fehlen entsprechende Informationen, um eine zielgerichtete Pfändung vornehmen zu können. Dann bietet sich der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft an, sofern der Schuldner nicht bereits in den letzten zwei Jahren eine solche abgegeben hat. Dann kann diese beim zentralen Vollstreckungsgericht online eingesehen werden.  


Sachpfändung

Häufig wird der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit einer Sachpfändung als sog. Kombiauftrag verbunden. Dann erfragt der Gerichtsvollzieher die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und prüft ggf. vor Ort die Pfändbarkeit etwaiger beweglicher Sachen. Handelt es sich nicht um Gegenstände bescheidener Lebensführung, sind diese in der Regel pfändbar, zum Teil aber nur im Rahmen einer Austauschpfändung. Dann stellt der Gerichtsvollzieher mit Mitteln des Gläubigers ein geringwertigeres Gerät zur Verfügung und nimmt dafür das hochwertigere Gerät zur Verwertung mit. Hier fällt einem natürlich gleich zum Beispiel das aktuelle Smartphone ein. Eine Austauschpfändung wird in diesen Fällen jedoch aus Datenschutzgründen in der Regel abgelehnt. Ohne Ersatzgerät kann jedoch der Thermomix gepfändet werden, sofern ein normaler Herd vorhanden ist. Dabei kommt es dann öfter vor, dass der Schuldner spontan doch Zahlungen leisten kann, um die jeweilige Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher abzuwenden.


Pfändung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

Unterhält der Schuldner womöglich eine Kapitallebensversicherung, kann auch diese der Pfändung unterliegen. Sofern jedoch der Schuldner rechtzeitig vor der Pfändung einen Antrag auf Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung nach § 851c ZPO stellt, greift die Pfändung nur noch, soweit die Pfändungsgrenzen des § 851c Abs. 2 ZPO überschritten sind. Hier ist häufig Schnelligkeit gefragt.


Eintragung von Sicherungshypotheken einschl. Zwangsversteigerung

Ist der Schuldner Eigentümer von Grundbesitz, kommt auch die Eintrag einer Sicherungshypothek in Betracht. Hier sollte allerdings regelmäßig geprüft werden, inwieweit bereits Voreintragungen stehen, die ggf. zu einer wertausschöpfenden Belastung führen und ob ggf. bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren läuft. Ist dies der Fall, macht eine Eintragung nur Sinn, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldner oder ein naher Angehöriger den Grundbesitz unbedingt erhalten möchte und eine Abwendung durch Übernahme oder zum Beispiel im Wege des freihändigen Verkaufs versucht. Dann besteht zumindest die Aussicht auf Zahlung sog. Lästigkeitsprämien. Hier sind Kosten und evtl. zu erzielender Ertrag vorab genau zu prüfen. 


Erweiterte Pfändungsmöglichkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung/Unterhalt

Liegt der Forderung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde (zum Beispiel bei Betrug oder vorsätzlicher Körperverletzung), kommt auch eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen in Betracht. Voraussetzung dafür ist die Feststellung, dass es sich um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung handelt. Dies kann lediglich im Rahmen eines Urteils erfolgen, nicht jedoch durch Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides. Dies gilt es bereits bei der Geltendmachung des Anspruchs zu berücksichtigen. Auch bei Unterhaltsansprüchen greift der Pfändungsschutz nicht wie generell vorgesehen. 


Viele Maßnahmen können mittlerweile durch den Anwalt auf elektronischem Wege ergriffen werden und das Verfahren aufgrund der automatisierten Bearbeitung deutlich beschleunigen. Auch deshalb empfiehlt sich der Gang zum Rechtsanwalt, der Ihnen bei der Einziehung Ihrer Forderung kompetent zur Seite steht.