Als Fachanwalt für Erbrecht und Notar kommen mir in regelmäßigen Abständen immer wieder die gleichen Fälle und damit einhergehenden Fehler auf den Tisch.
Über fünf weitverbreitete Irrtümer möchte ich nun nachfolgend aufklären und stelle dazu folgende Fragen:
Wussten Sie schon, dass
- ein eigenhändig errichtetes Testament nur handgeschrieben Gültigkeit hat? Ein maschinen- oder computergeschriebenes Testament ist - auch mit Unterschrift - unwirksam.
- die gesetzliche Erbfolge (kein Testament) bei kinderloser Ehe - ohne Ehevertrag - nicht den letztlebenden Ehegatten als Alleinerben vorsieht, sondern dieser zu lediglich 3/4 Anteil erbt, während die Erben des anderen 1/4-Anteils die nächsten Angehörigen (z.B. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten etc.) des Vorverstorbenen sind?
- in einem sogenannten „Berliner Testament", in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Vollerben und deren Kinder zu Schlusserben bestimmt haben, der Letztlebende kein neues Testament mehr rechtswirksam errichten kann, sodass jede neue Lebenssituation in Bezug auf die Kinder (beispielsweise Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, böswilliges Verhalten eines Kindes gegenüber dem Letztlebenden oder auch besondere Fürsorge und Pflege eines Kindes für den Letztlebenden) von dem letztlebenden Elternteil nicht mehr durch Abänderung dieses Testamentes möglich ist? (Ausnahme: In dem Testament der Eltern wurden entsprechende Abänderungsbefugnisse beregelt).
- Kinder lebzeitige Zuwendungen ihrer Eltern (in Geld oder sonstige Vermögenswerte, beispielsweise auch die Finanzierung einer Ausbildung oder eines Studiums) nicht automatisch auf ihr Erbe oder ihren Pflichtteil anrechnen lassen müssen und in der Regel auch nicht nachträglich als Anrechnungspflicht im Testament angeordnet werden können?
Tatsächlich sollten Sie, so denn gewollt, eine solche Anordnung (Anrechnungspflicht oder Ausgleichungspflicht) bei der Hingabe ausdrücklich treffen und sich bestenfalls von dem betreffenden Kind, welches die Zuwendung erhalten hat, schriftlich bestätigen lassen.
- ein privatgeschriebenes Testament Ihnen als Erblasser zwar keine Kosten (Notar) verursacht, Ihren Erben dieses allerdings ein Vielfaches des Ersparten kostet, da diese - in der Regel anders als beim notariellen Testament - eine kostenpflichtige eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, um einen ebenfalls kostenpflichtigen Erbschein als Nachweis, Erbe geworden zu sein, erhalten zu können?
Fazit: Bevor Sie letztwillig verfügen, suchen Sie einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt oder Notar auf, der Sie kompetent berät, um schwerwiegende Fehler auf den Erbfall hin zu vermeiden bzw. auch sicherzustellen, dass zwischen Ihren nächsten Angehörigen (Erben) Streit vermieden wird.
Was Sie zur Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung ebenfalls wissen sollten:
Immer wieder stelle ich im Gespräch mit den Mandanten fest, dass diese glauben, mit einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht (aus dem Internet oder besorgt von Institutionen) hinreichend Vorsorge zur Vermeidung der Einrichtung einer Betreuung betrieben zu haben.
Derartige privatschriftliche Vorsorgevollmachten helfen in der Tat im Rahmen der persönlichen Angelegenheiten (Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen etc).
Nahezu untauglich sind diese allerdings in der Regel im geschäftlichen/vermögensrechtlichen Bereich. So helfen privatschriftliche Vorsorgevollmachten weder, Bankgeschäfte für den Bevollmächtigten zu tätigen, sind insbesondere aber auch nicht ausreichend, um beispielsweise über Grundvermögen oder Gesellschaftsbeteiligungen verfügen zu können. Für derartige Fälle würde auch bei Vorlage einer rein privatschriftlichen Vorsorgevollmacht gleichwohl ein Betreuer bestellt werden müssen.
Hier ist zwingend darauf zu achten, dass derartige Vorsorgevollmachten entweder beurkundet oder öffentlich-rechtlich beglaubigt werden.
Fazit: Auch hier gilt wiederum, dass vor Erstellung einer Vorsorgevollmacht (gegebenenfalls mit Patientenverfügung, die allerdings privatschriftlich geschrieben ausreichend ist) rechtskundiger Rat bei einem im Erbrecht versierten Rechtsanwalt und Notar eingeholt werden sollte.