Wer bekommt Weihnachtsgeld?

Weihnachtsgeld bekommt jeder Arbeitnehmer, der einen Anspruch darauf hat. Ein Anspruch kann sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Häufig entsteht dann, wenn es nichts Schriftliches zum Weihnachtsgeld gibt, ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Betriebliche Übung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber mindestens dreimal Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt zahlt. In Einzelfällen kann sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ableiten, nämlich dann, wenn andere Mitarbeiter diese Zahlung bekommen, ein einzelner Mitarbeiter aber nicht, und es hierfür keinen sachlichen Grund gibt.

Bekommt der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld auch bei Krankengeldbezug oder Elternzeit?

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen einer langandauernden Krankheit keine Lohnfortzahlung mehr erhält, sondern Krankengeld oder der Arbeitnehmer sich in Elternzeit befindet, darf der Arbeitgeber Weihnachtsgeld grundsätzlich kürzen. Wann eine Kürzungsmöglichkeit besteht, hängt von dem Zweck der Sonderzahlung ab. Wenn die Sonderzahlung reinen Entgeltcharakter hat, darf der Arbeitgeber bei längerem Fehlen des Arbeitnehmers die Sonderzahlung entsprechend kürzen. Wenn die Sonderzahlung hingegen als Belohnung von Betriebstreue dient, darf er das Extrageld in der Elternzeit und in der Arbeitsunfähigkeit nicht kürzen. Ein Arbeitgeber ist dann verpflichtet, beispielsweise auch im Falle einer ganzjähriger Krankheit oder ganzjähriger Elternzeit Weihnachtsgeld zu zahlen. Sofern die Sonderzahlung einen Mischcharakter aufweist, also sowohl die Betriebstreue honorieren als auch ein zusätzliches Entgelt darstellen soll, hängt es im Einzelfall von den Regelungen im Arbeitsvertrag und den Gesamtumständen ab.

Weihnachtsgeld und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Schließlich stellt sich die Frage, ob das Weihnachtsgeld gekürzt werden darf, wenn das Arbeitsverhältnis schon im laufenden Jahr beendet wurde oder zum Zeitpunkt der Gewährung des Weihnachtsgeldes feststeht, dass das Arbeitsverhältnis danach enden wird (z.B. durch Ausspruch einer Kündigung mit längere Kündigungsfrist). Auch hier ist wieder zu unterscheiden:

Sofern die Sonderzahlung reinen Entgeltcharakter hat, dann steht dem ausscheidenden Arbeitnehmer anteiliges Weihnachtsgeld auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens zu. Wenn die Sonderzahlung ausschließlich die Betriebstreue honorieren möchte, ist eine Stichtagsregelung mit entsprechendem Entfall des Anspruchs möglich.

Sofern mit dem Weihnachtsgeld sowohl die Betriebstreue als auch eine zusätzliche Vergütung gewährt werden soll, hängt die Kürzung von der Art der vertraglichen Ausgestaltung ab. Ein Pauschalurteil ist hier nicht zulässig. Gleiches gilt für den Fall, dass Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Termin im neuen Jahr nicht mehr besteht. Auch dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Arbeitgeber sollten bei der Gewährung von Sonderzahlungen in jedem Fall sorgfältig überlegen, welchen Zweck sie mit der Sonderzahlung verfolgen und dies rechtskonform verschriftlichen. Arbeitnehmer sollten auch im Krankheits-/Beendigungs-/Elternzeitfall prüfen lassen, ob eine Kürzung des Weihnachtsgeldes durch den Arbeitgeber korrekt ist.

Gerne stehen wir hierfür zur Verfügung.