Vielen Menschen ist durchaus bewusst, dass es sinnvoll ist, sich gegen bestimmte Lebensrisiken durch den Abschluss von Versicherungsverträgen abzusichern, z.B. die eigene Immobile vor den Gefahren durch Brand, Leitungswasser oder Sturm, das neu erworbene Kfz mittels Kaskoversicherung gegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl etc. pp., die eigene gesundheitliche Fähigkeit seinen Beruf auszuüben im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Häufig besteht jedoch auch eine gewisse Ablehnung, sich bei Abschluss einer Versicherung z.B. mit den konkreten Antragsfragen des Versicherers, dem eigenen konkreten Versicherungsbedarf oder dem „Kleingedruckten“ (Versicherungsbedingungen) genauer auseinandersetzen. Dieses verwundert nicht, zumal man sich häufig gleich mit einer Fülle von vom Versicherer/Versicherungsvertreter übermittelten Vordrucken und Vertragsbedingungen gegenüber sieht, die durchaus den Umfang ein Büchleins einnehmen können. Im normalen Alltagsstress dürften viele daher - verständlicher Weise - dazu geneigt sein, einen Versicherungsantrag nur grob und ohne weitergehende Prüfung auszufüllen oder das „Kleingedruckte“ ungelesen beiseite zu legen. Dennoch ist hier unbedingt zur Sorgfalt zu raten, da anderenfalls im Fall der Fälle böse Überraschungen drohen können.

U.a. die Antragsunterlagen und die Versicherungsbedingungen bilden nämlich zusammen mit dem häufig kurz gehaltenen Versicherungsschein den Versicherungsvertrag, sprich diese Unterlagen konkretisieren den gewährten Versicherungsschutz, enthalten u. a. Risikoausschlüsse und vertraglichen Obliegenheiten.

So kann sich aus den Bedingungen einer Kaskoversicherung eines Campers ergeben, dass von dem im Versicherungsschein noch pauschal als mitversichert erwähnten Zubehör ein Vorzelt aber ausgenommen ist, was für ein Dauercamper nicht unwesentlich sein dürfte und was über einen Zusatzbaustein hätte abgesichert werden können. Die „normale“ Gebäudeversicherung umfasst keine sog. Elementarschäden, z.B. durch Überschwemmung. Der Versicherer überprüft regelmäßig erst im Leistungsfall der Berufsunfähigkeitsversicherung (Personenversicherung), ob die Gesundheitsfragen bei Antragstellung - die sich häufig auf Behandlungen und Krankheiten in einem langen Zeitraum (z.B. 5 Jahre !) vor Abschluss der Versicherung beziehen - zutreffend beantwortet wurden und wird sich anderenfalls ggf. auf den Standpunkt stellen, wegen Verletzung der sog. vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit leistungsfrei zu sein. Schneller als gedacht befindet man sich also in einer Situation, für die man sich versichert wähnte, der Versicherer sich jedoch nicht zur Leistung verpflichtet sieht.

Dann hilft meistens nur noch der Gang zum Rechtsanwalt, der je nach Fallgestaltung für seinen Mandanten prüfen wird, ob dieser Ansprüche gegen den Versicherer - z.B. wegen eines Beratungsverschuldens, unzureichender Belehrung über die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen etc. pp. - dennoch erfolgsversprechend durchsetzen kann.