Wenn man im Straßenverkehr unachtsam ist, kommt es schnell vor, dass man eine Beschilderung übersieht und geblitzt wird. In der Regel kommt dann ein Bußgeld auf den Betroffenen zu. Je nach Höhe des Verstoßes kann auch ein Punkt in Flensburg eingetragen werden oder ein Fahrverbot verhängt werden.
In der Regel geht man von fahrlässigen Geschwindigkeitsverstößen aus. Wenn jedoch die herrschende Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts um mehr als 30 km/h überschritten wird und außerorts um mehr als 40 km/h, kann die zuständige Bußgeldbehörde von einem vorsätzlichen Verstoß ausgehen. Bei einem vorsätzlichen Verstoß wird dem Fahrenden unterstellt, dass er die Geschwindigkeit bewusst nicht eingehalten hat oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Die Behörde hat einen Ermessensspielraum, ob sie von einem vorsätzlichen Verstoß ausgeht. Nimmt sie ab 41 km/h einen vorsätzlichen Verstoß an, kann sie die Regelgeldbuße von 320 € auf 640 € verdoppeln. Hinzu kommen zwei Punkte im Fahreignungsregister, sowie ein Monat Fahrverbot. Bei einem solchen Verstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Der Bußgeldkatalog sieht als Maximum einen Verstoß von mehr als 70 km/h an. Dann beläuft sich das Regelbußgeld auf 700 €, zwei Punkte und ein dreimonatiges Fahrverbot.
Kommt die Behörde oder der Bußgeldrichter zu dem Ergebnis, dass es dem Fahrerenden darauf ankam, die höchstmögliche Geschwindigkeit seines Fahrzeuges auszutesten und dies auszufahren, kann sogar der Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Absatz 1 Nr. 3 StGB angenommen werden. Dann handelt es sich um eine Straftat bei der das Gesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vorsieht.
Für die Annahme eines Kraftfahrzeugrennens werden zwingenderweise nicht mehrere Fahrzeuge benötigt. Es reicht das eigene Fahrzeug, um ein Rennen mit sich selbst durchzuführen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte im letzten Jahr, dass der § 315d Absatz 1 Nr. 3 StGB verfassungskonform ist und von den Gerichten angewandt werden darf.
Nach dem Unfall auf dem Berliner Kudamm im Jahr 2016 wurde der Paragraph 315d StGB 2017 eingeführt und seither kontrovers diskutiert. Insbesondere der Tatbestand, ob davon auch ein Einzelrennen umfasst werden soll.
Die Richter aus Karlsruhe sind zu dem Ergebnis gekommen, dass es an die jeweiligen Gerichten liegt, auszulegen, ob jemand grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren ist. Außerdem gelten für die höchstmögliche Geschwindigkeit keine starren Fristen. Auch dieses Merkmal bedarf der Auslegung des jeweiligen Richters.
Letztlich soll somit eine Gefahr für die Bevölkerung angemessen bestraft werden.
Sollten Sie geblitzt worden sein oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wenden Sie sich gerne an unser Büro.