Zunächst ist die Freude groß: eine Erbschaft! Aber in der Regel stellt sich bald danach die Frage: wieviel bleibt mir davon nach der Steuer? Das gilt jedoch auch bei einer Schenkung, was vielen häufig nicht bewusst ist.
Für die Frage, wieviel vom Erbe oder der Schenkung an den Fiskus abzugeben ist, unterscheidet das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zunächst nach dem verwandschaftlichen Näheverhältnis. Zusammengefasst lässt sich sagen: je entfernter die Beteiligten miteinanderverwandt sind, desto teurer wird es.
Dies zeigt bereits der Überblick über die Freibeträge:
Ehegatte: 500.000 €
Kinder/Stiefkinder/
Enkelkinder, wenn verbindender Elternteil vorverstorben: 400.000 €
Enkelkinder, wenn verbindender Elternteil noch lebt: 200.000 €
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 €
Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören/
Geschwister/Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern/Stief-
eltern/Schwiegerkinder/Schwiegereltern/ geschiedener Ehegatte und
Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft (Steuerklasse II)
sowie alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) 20.000 €
Ein weiterer Unterschied zeigt sich bei der Tarifbelastung:
Wert des steuerpflichtigen |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
I |
II |
III |
|
75 000 |
7 |
15 |
30 |
300 000 |
11 |
20 |
30 |
600 000 |
15 |
25 |
30 |
6 000 000 |
19 |
30 |
30 |
13 000 000 |
23 |
35 |
50 |
26 000 000 |
27 |
40 |
50 |
über 26 000 000 |
30 |
43 |
50 |
Bei einer Schenkung eines Elternteils an die Kinder in Höhe von beispielsweise 80.000 € fällt Schenkungsteuer in Höhe von (80.000 €-20.000 €=) 60.000 € *0,07 = 4.200 € an.
Erbt dagegen ein Bruder nach dem Tod seiner Schwester den gleichen Betrag, so beträgt die Steuer von 60.000 € * 0,15 = bereits 9.000 €.
Bei einer Schenkung eines Partners an den anderen bei einem unverheirateten Paar in gleicher Höhe beläuft sich die Schenkungsteuer aufgrund der schlechteren Steuerklasse III sogar auf 60.000 € *0,3 = 18.000 €.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Freibeträge nur alle 10 Jahre gewährt werden.
Zwar gibt es daneben auch noch sachliche Steuerbefreiungen, z.B. hinsichtlich des Familien-heims, bei Pflege pp., jedoch müssen auch hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Vor diesem Hintergrund ist bei entsprechendem Vermögen die Ausnutzung der Freibeträge und Nutzung etwaiger sachlicher Steuerbefreiungen durch frühzeitige Übertragungen/ Schenkungen dringend angezeigt. Hierzu empfiehlt sich in jedem Fall die vorherige Abstimmung zwischen Steuerberater und Notar für eine optimale Gestaltung der jeweiligen Konstellation.
Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.