Ärzte, Krankenhausträger etc. haften ihren Patienten regelmäßig nur für kausal (ursächlich) auf einer ärztlichen Fehlleistung beruhende Gesundheitsschäden. Geschuldet wird dabei ärztlicherseits kein Heilungserfolg, sondern die Einhaltung des (fach-)ärztlichen Standards. Der einen Haftungsanspruch geltend machende Patient muss sowohl das Vorliegen des ärztlichen Fehlers (Abweichung vom Standard) als auch dessen Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen. Für die Beurteilung der Beweisbarkeit ist die Einschätzung des ärztlichen Handelns durch einen medizinischen Sachverständigen wesentlich.
Da Krankenhäuser und Ärzte außerhalb von Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig nicht von kerngesunden Menschen aufgesucht werden und auch nicht jede Erkrankung bei fachgerechter Behandlung vollständig bis zur Beschwerdefreiheit „wegtherapiert“ werden kann, kann es im Rahmen der Beweiserhebung durchaus dazu kommen, dass sich aus der Bewertung des medizinischen Sachverständigen zwar ein ärztlicher Fehler ergibt, sich aber nicht der Nachweis führen lässt, dass der bestehende Gesundheitsschaden (ausschließlich) auf dem ärztlichen Fehler beruht.
In der geschilderten Situation könnte der Patient demnach den von ihm geltend gemachten Anspruch - in Ermangelung des Nachweis eines kausalen Schadens- nicht durchsetzen, obgleich ein Fehler der Sache nach bestand.
In bestimmten Konstellationen können jedoch hinsichtlich des Kausalitätsnachweises Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten eingreifen:
Der Allgemeinheit dürfte in diesem Zusammenhang am ehesten der sog. grobe Behandlungsfehler ein Begriff sein. Ein solcher liegt nach der allg. verwendeten Formel in der Rspr. vor, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, das „aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht, schlechterdings nicht unterlaufen darf“. Nach § 630 h Abs. 5 BGB führt das Vorliegen eines solch qualifizierten Fehlers zur Umkehr der Beweislast, was bedeutet, dass nunmehr der behandelnde Arzt zu beweisen hat, dass der eingetretene Gesundheitsschaden nicht auf dem ärztlichen Fehler beruht, was nur in seltenen Fällen gelingen dürfte.
Auch in anderen - weniger bekannten - Fallgestaltungen kommen aber Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten in Betracht, z.B. bei Vorliegen eines sog. Befunderhebungsfehlers. Nach der Rechtsprechung des BGH führt eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Fehlers für den eingetretenen Schaden, „wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde“. Hier ist zu beachten, dass schon ein einfacher, nicht qualifizierter Verstoß gegen die Befundungspflicht zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität des eingetreten Gesundheitsschadens führen kann.
Es zeigt sich demnach, dass es jeweils im Einzelfall gilt, den konkreten Ablauf der Behandlung zu untersuchen, um ermitteln zu können, ob ggf. Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten eingreifen könnten.