Die Zahl von Schwerstpflegefällen älterer Menschen mit nicht ausreichendem Einkommen nimmt zwischenzeitlich drastisch zu. Die Kosten einer erforderlich werdenden Heimunterbringung können in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr von den Eltern selbst aus eigenem Einkommen bezahlt werden. Die von der Pflegekasse je nach Pflegegrad auszuzahlenden Pflegegelder reichen in der Regel bei Weitem nicht aus.

Werden die dabei monatlich auftretenden ungedeckten Heimpflegekosten eines leistungsberechtigten Elternteils durch den Träger der Sozialhilfe ausgeglichen, gehen im Zusammenhang damit entstandene Ansprüche vollumfänglich auf den Sozialhilfeträger gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VII über.

Der Sozialhilfeträger selbst prüft dann, ob noch entsprechendes verwertbares Vermögen des Elternteils vorhanden ist.

Bevor ein Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, ist der bei dem Elternteil/den Eltern vorhandene Vermögensstamm vorrangig bis zu einem Betrag i.H.v. 5.000,00 € (Vermögensschonbetrag) zu verwerten.

Gehört zum Vermögen des Elternteils noch ein Hausgrundstück, kommt auch die Verwertung dieses Hausgrundstückes in Betracht. Ist der andere Elternteil noch in diesem Haus wohnhaft, so geht der Sozialhilfeträger zunächst im Wege der Darlehensgewährung, abgesichert durch eine Grundschuld auf dem Hausgrundstück, in Vorlage, um dann, wenn das Wohnhaus von beiden Elternteilen nicht mehr bewohnt wird, dieses zu verwerten.

Wurde dieses Einfamilienwohnhaus von den Eltern verschenkt und liegt diese Schenkung noch keine zehn Jahre zurück, so kommt eine Rückforderung nach den §§ 528, 530 BGB wegen Verarmung des Schenkers in Betracht.

Ist kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden, wird sich der in Vorlage getretene Sozialhilfeträger an das Kind/die Kinder wenden und diesem/diesen gegenüber seine Auskunftsansprüche nach § 94 Absatz S. 1 SGB XII ebenso wie Unterhaltsansprüche prüfen und, sollte hinreichendes Einkommen vorhanden sein, auch geltend machen.

Seit dem 01.01.2020 wurde allerdings das Angehörigen-Entlastungsgesetz beschlossen, wonach ein Anspruchsübergang nur dann erfolgt, wenn das unterhaltspflichtige Kind über ein Gesamtjahreseinkommen nach § 16 SGB IV von mehr als 100.000,00 € verfügt.

Unter Gesamteinkommen ist dabei die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu verstehen. Neben dem Arbeitsentgelt und dem Arbeitseinkommen gehören hierzu auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

Dasjenige Kind, das über entsprechende Jahreseinkünfte von mehr als 100.000,00 € verfügt (nicht mitgerechnet werden die Einkünfte des Ehepartners) wird zur Unterhaltszahlung herangezogen.

Alle Kinder, die weniger als 100.000,00 € Jahreseinkommen beziehen, sind nicht unterhaltspflichtig.

Sofern tatsächlich Kinder über Einkünfte von über 100.000,00 € verfügen, während andere Kinder unterhalb dieser Einkommensgrenze liegen, scheidet die Verpflichtung zur Zahlung der vollen ungedeckten Heimpflegekosten auch für dieses Kind mit einem Einkommen von über 100.000,00  € aus, sodass es nur einen Teilbetrag zu zahlen hat, da dieses Kind mit dem Einkommen von über 100.000,00 € nicht auch für die auf seine Geschwister entfallenden Unterhaltsansprüche, für die ein Ausschluss des Anspruchsübergangs gegeben sind (weil unter 100.000,00 € Einkommen), haftet. Dementsprechend ist der Sozialhilfeträger in diesen Fällen verpflichtet, auch die vollständigen Einkünfte (einschließlich der Ehepartner) der Kinder zu beauskunften, die ein Einkommen von unter 100.000,00 € beziehen, auch wenn diese selbst nicht eintrittspflichtig sind.

Fazit:

Die Eltern, die beabsichtigen, ihre Immobilie rechtzeitig auf Kinder zu übertragen, um den Lauf der Zehnjahresfrist rechtzeitig in Gang zu setzen, sollten für sich prüfen, ob dadurch nicht Ungerechtigkeiten unter ihren Kindern dahingehend entstehen, dass einige der Kinder, die über ein entsprechendes Jahreseinkommen von über 100.000,00 € verfügen unterhaltspflichtig sind, während andere ausfallen.

Zudem sollten die Eltern bei derartigen Erwägungen beachten, dass bei entsprechenden Veränderungen nach Übertragung auf die Kinder (beispielsweise Vereinsamung eines Elternteils nach Vorversterben des anderen) diese über ihre Immobilie selbst nicht mehr verfügen können, vielmehr dann auf das Wohlwollen ihrer Kinder angewiesen sind.

Auch sollte im Rahmen von Pflichtteilsverzichtsregelungen mit den Kindern bedacht werden, dass gegebenenfalls dasjenige der Kinder, welches das gesamte Vermögen der Eltern erhält (beispielsweise Einfamilienwohnhaus, Betrieb etc.) dann auch Freistellungsverpflichtungen hinsichtlich derartiger Pflegeregressforderungen des Sozialhilfeträgers, gegebenenfalls den verzichtenden Kindern mit aufnehmen lässt.