Zuerst ist die Freude groß: Der Vertrag über die Eigentumswohnung beim Notar ist unterzeichnet und mit Begeisterung verfolgt man jeden Baufortschritt des zukünftigen Heims oder der Altersvorsorge. Doch was, wenn der Bau auf einmal doch nicht mehr so zügig voranschreitet, die (wenigen) Handwerker auf der Baustelle von Zahlungsrückständen sprechen und der Bauträger nicht wirklich zu erreichen ist?
Dann gilt es erst einmal den Status quo festzustellen. Wie steht es tatsächlich um den Bauträger? Behält der Bauträger nur Gelder bei einzelnen Handwerkern ein, weil diese ihre Leistungen nicht fachgerecht erbracht haben oder steckt mehr dahinter? Da man mit den weiteren Käufern der anderen Wohnungen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet, bietet es sich an, sich mit diesen in den Austausch zu begeben, denn zumindest für alles, was Gemeinschaftseigentum ist, bildet man quasi eine Leidensgemeinschaft. Darunter fällt nicht nur der Eingangsbereich und Flur mit Fahrstuhl, sondern in der Regel auch die Tiefgarage sowie das Wärmedämmverbundsystem der Fassade.
Während man für sein Sondereigentum (im Wesentlichen die eigene Wohnung) selbst entscheiden kann, können viele Themen des Gemeinschaftseigentums nur gemeinsam gelöst werden. Zusammen mit den anderen Wohnungseigentümern lassen sich in der Regel mehr Informationen sammeln, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung für die weitere Entwicklung zu treffen. Darüber hinaus kann mit den (einbehaltenen) Kaufpreiszahlungen vieler Wohnungseigentümer häufig auch in der Insolvenz des Bauträgers noch einiges fertiggestellt werden.
Neben der Einholung einer Wirtschaftsauskunft können auch die jeweiligen Handwerker kontaktiert werden, sofern bekannt. So ergibt sich häufig ein halbwegs aussagekräftiges Bild, wenn dieses mangels Schweigen vom Bauträger nicht zu erhalten ist.
Befindet sich der Bauträger tatsächlich in finanziellen Schwierigkeiten, muss geprüft werden, ob mit den gesamten Zahlungen aller Wohnungseigentümer noch eine Fertigstellung im Wesentlichen erfolgen kann oder wieviel ggf. durch jeden nachfinanziert werden müsste und ob dies alle können.
Vorsicht ist in jedem Fall geboten, wenn es um die Frage des Rücktritts geht. Denn sobald dieser ausgesprochen ist, ist der Erwerber auch nicht mehr durch die im Wohnungsgrundbuch eingetragene Vormerkung geschützt. Etwaige Schadensersatzforderungen werden dann lediglich noch als einfache ungesicherte Insolvenzforderungen behandelt, auf die regelmäßig kaum eine Quotenzahlung entfällt.
Daher gilt bereits im Vorfeld: jeweils prüfen, ob der Abschlag tatsächlich dem Baufortschritt entspricht (sofern laut Vereinbarung nach Baufortschritt gezahlt wird), ggf. Kaufpreiszahlungen zurückbehalten, Informationen zum Bauträger sammeln, ggf. eine Wirtschaftsauskunft einholen und rechtzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.